Rechtsfähige Verbrauchsstiftung: Gesetzliche Regelungen
Die Zulässigkeit der Verbrauchsstiftung war bereits seit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts aus dem Jahr 2013 ausdrücklich im BGB verankert (§ 80 Abs. 2 BGB alte Fassung). Mit der seit 01.07.2023 in Kraft getretenen Stiftungsrechtsreform wurde das gesamte Stiftungszivilrecht bundeseinheitlich und abschließend im BGB geregelt. Nun findet sich die Definition der Verbrauchsstiftung in § 80 Abs.1 S. 2, 2. Hs. BGB – im Wortlaut leicht modifiziert, inhaltlich aber unverändert.
In § 81 Absatz 2 BGB wurden zusätzliche Anforderungen an die Satzung einer Verbrauchsstiftung aufgenommen, außerdem sind nun in § 85 Absatz 1 S. 4 BGB Voraussetzungen für die Umgestaltung einer Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung geregelt. Worin diese Neuerungen genau bestehen, erklärt Melanie Harbich, Rechtsanwältin der Stiftungszentrum.law Rechtsanwaltsgesellschaft in München, in diesem Beitrag.
Fachbeitrag von Rechtsanwältin Melanie Harbich
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Voraussetzungen für die Anerkennung als Verbrauchsstiftung
Nach der gesetzlichen Definition ist eine Verbrauchsstiftung eine Stiftung, die für eine bestimmte Zeit errichtet wird und deren gesamtes Vermögen zur Zweckerfüllung zu verbrauchen ist. Die Mindestlaufzeit findet sich nun nicht mehr in der gesetzlichen Definition, sondern ist in § 82 S. 2 BGB verankert.
Mit Inkrafttreten der Reform sind zusätzliche Satzungsbestimmungen vorgeschrieben:
Die Satzung einer Verbrauchsstiftung muss zum einen zwingend die Laufzeit der Stiftung regeln, § 81 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Nicht anerkennungsfähig ist eine Stiftung, bei der der Stifter lediglich die Möglichkeit vorsieht, dass das Stiftungskapital verbraucht werden kann. Das Gesetz verlangt vielmehr, dass der Endzeitpunkt bereits bei der Errichtung durch den Stifter festgelegt wird.
Was das bedeutet, ist auszulegen unter Berücksichtigung des Stifterwillens. Denkbar sind etwa eine Mindest- und Höchstdauer (z.B. 20 Jahre und längstens fünf weitere Jahre, sofern für die gesamte Dauer durch entsprechende Zustiftungen oder Zuwendungen eine nachhaltige Zweckverwirklichung möglich ist), ein Enddatum (z.B. mit Ablauf des Jahres 2050) oder ein Endereignis (z.B. zehn Jahre nach dem Tod des Stifters). Ausreichend ist auch, dass sich die zeitliche Befristung aus der Verbrauchsklausel ergibt (z.B. jedes Jahr sind 5% des Anfangsvermögens zu verbrauchen). An die Zweckerfüllung angeknüpfte Befristungen sind ebenfalls vorstellbar (etwa bis zur Fertigstellung eines Bauwerks).
Zum anderen verlangt § 81 Abs. 2 Nr. 2 BGB Satzungsbestimmungen zur nachhaltigen Verwendung des Stiftungsvermögens bis zum vollständigen Verbrauch.
Nachhaltig bedeutet: das Vermögen ist so zu verbrauchen, dass der Zweck über die gesamte Laufzeit hinweg wirksam erfüllt werden kann. Es ist kein konkreter Verbrauchsplan erforderlich, aber es muss sichergestellt sein, dass die Mittel weder zu Beginn nahezu komplett verbraucht noch bis zum Ende weitgehend ungenutzt verbleiben.
Mit der Anforderung eines vollständigen Verbrauchs ist der reinen Zeitstiftung eine Absage erteilt worden, was von der Stiftungspraxis überwiegend kritisiert wurde als nicht gerechtfertigte Einschränkung der Privatautonomie der Stifter. Die Stiftung auf Zeit hält zunächst das Vermögen ganz oder teilweise aufrecht, erst nach Ablauf der in der Satzung festgelegten Zeit fällt das Vermögen einer anfallsberechtigten Körperschaft zu. Als Grund für die Absage nennt die Begründung zum Regierungsentwurf vom 31.03.2021 die fehlende dauerhafte Verbindung zwischen Zweck und Vermögen, die für die Stiftung typisch ist.
Steuerliche Behandlung der Verbrauchsstiftung
Steuerlich haben sich im Zuge der (rein zivilrechtlichen) Stiftungsrechtsreform keine Änderungen ergeben. Im Übrigen kann eine Verbrauchsstiftung sowohl in der Form einer rechtsfähigen Stiftung als auch als rechtlich unselbständige Stiftung bestehen –die oben genannten Anforderungen an eine Verbrauchstiftung gelten für die rechtlich unselbständige Stiftung nach herrschender Meinung entsprechend.
Ob rechtsfähige oder rechtlich unselbständige Stiftung: Zuwendungen in das Verbrauchsvermögen sind nur im Rahmen des normalen Spendenabzugs gemäß § 10b Abs. 1 EstG absetzbar.
Nach dieser Bestimmung können Privatpersonen jährlich bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke geltend machen; Einzelunternehmen und Personengesellschaften können 20 Prozent des Gewinns bzw. 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter dafür steuerlich geltend machen.
Anders verhält es sich bei Ewigkeitsstiftungen: Für Zuwendungen in den auf Dauer zu erhaltenden Vermögensstockspenden können natürliche Personen zusätzlich zum normalen Spendenabzug den erhöhten Sonderausgabenabzug bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro in Anspruch nehmen, § 10b Abs. 1a EStG. Diese Möglichkeit ist bei Zuwendungen ins verbrauchbare Vermögen explizit verwehrt, § 10b Abs. 1 a S. 2 EStG.
Umgestaltung einer Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung
Nach § 85 Abs. 1 S. 4 BGB ist die Umwandlung einer auf Dauer errichteten Stiftung in eine Verbrauchsstiftung nun ausdrücklich zulässig, wenn der Stiftungszweck nicht mehr dauerhaft und nachhaltig erfüllt werden kann und zugleich gesichert erscheint, dass die Stiftung nach der Umgestaltung in eine Verbrauchsstiftung den Zweck zumindest für eine bestimmte Zeit wieder erfüllen kann
Da Eingriffe in die Integrität der Stiftung zur Wahrung des ursprünglichen Stifterwillens verhältnismäßig sein müssen, sind mögliche leichtere Eingriffe vorrangig gegenüber einer Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung.
Die Umwandlung ist – ebenso wie der Zweckaustausch oder die erhebliche Zweckbeschränkung, § 85 Abs. 1 S. 1 BGB – eine Identitätsänderung der Stiftung; einen stärkeren Eingriff bildet nur die Auflösung der Stiftung (§ 87 BGB).
Umgekehrt ist grundsätzlich die Zulegung zu einer anderen Stiftung, § 86 BGB (oder die Zusammenlegung von mindestens zwei Stiftungen, § 86 a BGB) das mildere Mittel und damit vorrangig gegenüber der Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass für eine Zulegung (oder Zusammenlegung) die „wesentliche Veränderung der Verhältnisse“ ausreicht, gegenüber der höheren Hürde der „Unmöglichkeit einer dauernden und nachhaltigen Zweckerfüllung“ für die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung. Zum anderen setzt die Zulegung (oder Zusammenlegung) nur voraus, dass eine Satzungsänderung nach § 85 Abs. 2 bis 4 BGB nicht ausreicht – und bezieht hierbei den § 85 Abs. 1 BGB explizit nicht mit ein.
Bei der Prüfung möglicher Eingriffe in die Stiftung ist aber immer der ursprüngliche, hilfsweise der mutmaßliche Stifterwille zu beachten. Es kommt also immer auf den konkreten Einzelfall an, wobei zu prüfen ist, welche Eingriffsmaßnahme dem Stifterwillen am ehesten entspricht.
Exkurs:
Bei der Umwandlung einer rechtlich unselbständigen Stiftung von der Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung gelten die genannten Anforderungen des BGB nicht. Maßstab für die Umwandlung bilden hier allein die Vorgaben in der Stiftungssatzung (sowie im Treuhandvertrag) in Verbindung mit dem Gemeinnützigkeits- und Steuerrecht. So darf die Umwandlung beispielsweise nicht rechtsmissbräuchlich sein, was der Fall wäre, wenn unmittelbar nach Erhalt der Zuwendungsbestätigung für die Vermögensstockspende und der entsprechenden steuerlichen Geltendmachung die Satzung in eine Verbrauchsstiftung geändert würde.
Warum eine Verbrauchsstiftung?
Es gibt mehrere Gründe, die für eine Verbrauchsstiftung sprechen können. Sie ist etwa dann sinnvoll, wenn für den beabsichtigten Stiftungszweck größere Ausgaben erforderlich sind, als dies mit den Erträgen aus dem Vermögen zu erreichen wäre, beispielsweise bei einer Stiftung zur Bekämpfung einer bisher unheilbaren Krankheit.
Die Verbrauchsstiftung kommt auch in Betracht, wenn der Stifter von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Vorhaben verwirklichen möchte. Ein Beispiel hierfür ist der Wiederaufbau der Frauenkirche in Dresden: die eigens für diesen Zweck gegründete Stiftung wendete sowohl die Erträge als auch das Stiftungsvermögen für den Wiederaufbau der Kirche auf.
Ein weiterer Grund kann sein, dass die Stiftung zwar zu Lebzeiten der Stifter Zuwendungen in Form von Zustiftungen und Spenden erhält, dies aber nach Ableben der Stifter nicht ausreicht, um die Stiftungszwecke dauerhaft realisieren zu können.
Zum Weiterlesen:
Weitere nützliche Hinweise zur passenden Rechtsform finden Sie im folgenden Beitrag: Welche Rechtsform ist die beste?
Foto: Studio Grand Web, stock.adobe.com
Autorin dieses Fachbeitrags
Melanie Harbich ist Rechtsanwältin und Geschäftsführerin der Stiftungszentrum.law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

„Gemeinnützige Organisationen leisten einen unverzichtbaren Beitrag für unsere Gesellschaft. Wir möchten durch unsere Rechtsberatung dazu beitragen, dass sie ihre Wirkung nachhaltig entfalten können.“
Melanie Harbich

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