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Welche Rechtsform ist die beste?

Organisationsformen für gemeinnütziges Engagement im Vergleich: Verein, rechtsfähige oder unselbstständige Stiftung, gGmbH.

Ein Beitrag von Rechtsanwältin Melanie Jakobs
Stifter-News Dezember 2021 – Newsletter abonnieren

Gemeinwohlorientierte Initiativen müssen sich spätestens dann mit der Frage nach der passenden rechtlichen Struktur beschäftigen, wenn sie Spenden einwerben oder Zuschüsse beantragen wollen. Denn Initiativen sind nicht etwa schon dadurch steuerbefreit, dass sie mit ihrer Tätigkeit gemeinnützige Zwecke verfolgen. Vielmehr benötigen sie eine Rechtsform, die vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt werden kann.

Die Wahl der Rechtsform für den guten Zweck sollte vorausschauend geplant werden, da ein Wechsel meistens mit großem Aufwand verbunden oder sogar unmöglich ist.

Welche Form passt für mein Engagement?

Die in der Praxis relevanten gemeinnützigen Organisationsformen sind: der eingetragene Verein, die gemeinnützige GmbH und die unselbständige als auch rechtsfähige Stiftung. Bevor Sie die Entscheidung für eine dieser Organisationen treffen, sollten Sie die Vor- und Nachteile der jeweiligen Organisationsform beachten – siehe folgende Übersicht.

Gemeinnützige Organisationsformen im Vergleich

Übersicht hier auch zum Downloaden

TreuhandstiftungRechtsfähige StiftunggGmbHEingetragener Verein (e.V.)
GründungVertrag zwischen Stifter und TreuhänderEinseitige Willenserklärung des Stifters Notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages u. Eintragung im HandelsregisterVereinssatzung mit notariell beglaubigten Unterschriften, Eintragung im Vereinsregister
Erforderliche Personen bei GründungMind. 1 StifterMind. 1 StifterMind. 1 GesellschafterMind. 7 Vereinsmitglieder
Kontrollinstanz/ staatliche AufsichtStifter/FinanzamtOptionales Kontrollorgan/ Stiftungsaufsichtsbehörde, FinanzamtGesellschafter, optional AufsichtsratMitgliederver-sammlung
VermögensausstattungGering: mind.  25.000 € GrundstockvermögenHoch: idR. mind. 300.000 € GrundstockvermögenGering: mind. 25.000 €StammkapitalKein Vermögen erforderlich
Pflicht zum VermögenserhaltJa, nur Erträge aus Grundstockvermögen dürfen verwendet werdenJa, nur Erträge aus Grundstockvermögen dürfen verwendet werdenNein, aber Beachtung von insolvenzrechtl. VorschriftenNein, da kein Vermögen erforderlich
Einzahlung des Vermögens bei GründungÜbertragung des Grundstockvermögens nach Anerkennung in voller HöheÜbertragung des Grundstockvermögens nach Anerkennung in voller HöheMind. 12.500 €Keine Einzahlung von Vermögen erforderlich
Juristische PersonNeinJaJaJa
VertretungTreuhänder handelt in allen rechtlichen AngelegenheitenVorstandGeschäftsführerVorstand
Kosten der VerwaltungGeringHöher, da von Stifter oder Stiftungsbehörde u.a. die Pflicht zur Wirtschaftsprüfung angeordnet sein kannHöher, da BilanzierungspflichtModerat
Flexibilität bei GründungSchnell und unbürokratischMehrere Monate wg. Abstimmung mit StiftungsbehördeKurzfristig, wenige WochenKurzfristig, wenige Wochen
Flexibilität bei ZweckverwirklichungWeniger flexibel, da dem Stifterwillen und den Vorgaben des Treuhänders verpflichtet (Stichwort: Förderstiftung)Weniger flexibel, da dem Stifterwillen verpflichtetFlexibelFlexibel
Flexibilität im lfd. GeschäftsbetriebWeniger flexibel, da Treuhänder in allen rechtl. Angelegenheiten handeltFlexibelFlexibelFlexibel
Möglichkeit der wirtschaftlichen BetätigungJaJaJaJa
Basisdemokratische EntscheidungsfindungNeinNeinNeinJa
Wechsel der Gesellschafter/MitgliederVertragspartner des Treuhänders kann wechseln, z.B. durch RechtsnachfolgeNicht möglich, da Stiftung weder Gesellschafter noch Mitglieder hatMöglich, aber aufwändig wg. notarieller BeurkundungEinfach möglich durch Austritt und Eintritt
Nachträgliche SatzungsänderungenLeicht möglichMöglich, Genehmigung der Stiftungsaufsicht erforderlichMöglich, aber notarielle Beurkundung notwendig (Mitteilung Handelsregister)Möglich (Mitteilung Vereinsregister)
Zusätzliche Anforderungen an Satzungsänderungen, die den Zweck betreffenMöglich mit Zustimmung des FinanzamtesMöglich nur in besonderen AusnahmefällenMöglichMöglich
Steuervorteile für SpenderSpendenabzug nach § 10b ESTG und erhöhter Sonderausgabenabzug nach § 10 b Abs. 1a ESTGSpendenabzug nach § 10b ESTG und erhöhter Sonderausgabenabzug nach § 10 b Abs. 1a ESTGNur Spendenabzug nach § 10b ESTGNur Spendenabzug nach § 10b ESTG
Steuerfreiheit bei Schenkungen, Vermächtnissen u. ErbschaftenJaJaJaJa
Rechtsformwechsel„Umwandlung“ in rechtsfähige Stiftung möglichNicht möglichMöglichMöglich

Foto: itchaznong, stock.adobe.com

Autorin dieses Fachbeitrags

Melanie Jakobs ist Rechtsanwältin und Geschäftsführerin der Stiftungszentrum.law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Sie berät umfassend bei der Realisierung von gemeinnützigem Engagement.

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