Steueränderungsgesetz – Neuerungen für gemeinnützige Organisationen ab 01.01.2026
Fachbeitrag von Dr. Eva Maria Parisi, Haus des Stiftens
Erschienen Januar 2026 – Newsletter abonnieren
Mehr Spielraum, weniger Bürokratie – und weiterhin klare Verantwortung: Was sich ab dem 1. Januar 2026 für Stiftungen und Vereine ändert
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 gelten seit dem 1. Januar 2026 neue Regelungen für gemeinnützige Organisationen. Ziel des Gesetzgebers ist es, Stiftungen und Vereinen mehr Flexibilität einzuräumen, bürokratische Hürden abzubauen und das Engagement der ehrenamtlich Tätigen stärker anzuerkennen.
Die neuen Regelungen eröffnen damit die Möglichkeit, bestehende Abläufe und Anforderungen bewusst zu überprüfen: Was wird tatsächlich benötigt, was kann vereinfacht werden – und wo ist es sinnvoll, an bewährten Grundsätzen festzuhalten.
Dieser Artikel gibt einen kompakten Überblick über die wesentlichen Neuerungen und ordnet deren praktische Bedeutung für die gemeinnützige Arbeit ein. Zugleich regt er dazu an, die neuen Spielräume im Lichte des eigenen Auftrags und Selbstverständnisses einzuordnen.
1. Höhere Pauschalen und Freigrenzen für Ehrenamtliche
Gemeinnützige Organisationen leben vom Engagement ihrer Mitarbeiter:innen, die Zeit, Fachwissen und oft ehrenamtlichen Einsatz aus Überzeugung einbringen. Umso wichtiger ist ihre Anerkennung. Die geplanten Verbesserungen bei Pauschalen und Freigrenzen setzen hier ein klares positives Signal: Sie stärken das Ehrenamt und verbessern die Rahmenbedingungen für gesellschaftliches Engagement.
Anhebung der Übungsleiterpauschale auf 3.300 Euro
Die steuerfreie Übungsleiterpauschale wird von bisher 3.000 Euro auf 3.300 Euro jährlich angehoben. Diese Pauschale gilt für nebenberufliche Tätigkeiten als Trainer, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für künstlerische Tätigkeiten in gemeinnützigen Organisationen. Für die Empfängerinnen und Empfänger ist der Erhalt der Übungsleiterpauschale steuer- und sozialversicherungsfrei. Wichtig ist zu beachten, dass dieser Freibetrag für jede Person nur einmal jährlich gewährt wird.
Ehrenamtspauschale steigt auf 960 Euro
Parallel dazu erhöht sich die Ehrenamtspauschale von 840 Euro auf 960 Euro jährlich. Diese gilt für alle nebenberuflichen Tätigkeiten bei einer gemeinnützigen Organisation, die nicht unter die Übungsleiterpauschale fallen – wie Vorstandsarbeit, Verwaltungstätigkeiten oder technische Unterstützung. Auch diese Pauschale ist für die Empfängerinnen und Empfänger steuer- und sozialversicherungsfrei.
Vergütungsgrenze für Haftungsbeschränkungen jetzt 3.300 Euro
Die Vergütungsgrenze für Haftungsbeschränkungen bei Vorstandsmitgliedern und anderen Ehrenamtlichen steigt von 840 Euro auf 3.300 Euro jährlich. Bis zu dieser Grenze gelten sie als „unentgeltlich tätig“ und haften bei leichter Fahrlässigkeit nicht.
Erhöhung der Entfernungspauschale
Die sogenannte Pendlerpauschale erhöht sich von 30 Cent auf 38 Cent pro Kilometer und bereits ab dem ersten Kilometer – dies gilt auch im Ehrenamt.
Neue Pauschalen in der Übersicht
- Übungsleiterpauschale: 3.300 Euro jährlich
- Ehrenamtspauschale: 960 Euro jährlich
- Vergütungsgrenze für Haftungsbeschränkungen: 3.300 Euro jährlich
- Pendlerpauschale: 38 Cent/km ab dem ersten Kilometer
Praktischer Hinweis: Prüfen Sie Ihre internen Regelungen sowie Beschlussvorlagen und Vereinbarungen mit Ehrenamtlichen. Möglicherweise müssen diese angepasst werden, um die neuen Höchstbeträge nutzen zu können.
2. Zeitnahe Mittelverwendung
Freigrenze mehr als verdoppelt auf 100.000 Euro
Eine der bedeutendsten Änderungen des Steueränderungsgesetzes: Die Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird von 45.000 Euro auf 100.000 Euro erhöht.
Weniger Bürokratie: Für alle gemeinnützigen Organisationen, deren jährliche Gesamteinnahmen unter dieser Grenze liegen, entfällt die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung.
Zu bedenken:
- Spender:innen gehen üblicherweise von einem zeitnahen Einsatz ihrer Zuwendungen aus. Die erweiterte Flexibilität sollte daher verantwortungsvoll und im Einklang mit dieser Erwartung genutzt werden.
- Eine ruhende Geschäftsführung kann die Gemeinnützigkeit weiterhin gefährden, weshalb wir empfehlen, die vom Gesetzgeber eingeräumten Spielräume nicht zu überdehnen und Mittel weiterhin zeitnah auszuschütten.
- Die Bildung von Rücklagen bleibt weiterhin ein bewährtes Instrument, um den Anforderungen der zeitnahen Mittelverwendung sachgerecht zu begegnen und zugleich eine verlässliche Planung zu ermöglichen – sowohl im Hinblick auf die Stärkung des Stiftungsvermögens als auch auf die nachhaltige Förderung von Projekten. Vertiefende Informationen hierzu finden Sie im aktuellen Fachartikel von Dr. Marietta Birner: Rücklagen und Vermögensbildung.
- Vor dem Hintergrund gekürzter institutioneller Förderungen und sich verschärfender humanitärer wie gesellschaftlicher Notlagen ist es essenziell, dass Förderungen nicht pausiert oder zum Ruhen gebracht werden. Gerade in dieser Situation kommt freiwilligem, kontinuierlichem Engagement eine besondere Bedeutung zu, um gemeinnützige Organisationen und die Menschen, die sie unterstützen, verlässlich zu begleiten.
3. Mehr Flexibilität im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Freigrenze steigt auf 50.000 Euro
Die jährliche Freigrenze für Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben steigt von 45.000 Euro auf 50.000 Euro. Für kleinere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, deren Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) diese Grenze nicht überschreiten, gilt damit, dass sie von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit sind.
4. Vereinfachte Sphärenzuordnung der Einnahmen
Für kleinere Organisationen mit Einnahmen unter 50.000 Euro entfällt zwar weitgehend die Pflicht zur detaillierten Zuordnung einzelner Tätigkeiten zu den steuerlichen Sphären, was den buchhalterischen Aufwand spürbar reduziert.
Aus unserer Sicht bleibt diese Zuordnung jedoch ein wertvolles Instrument, um die eigenen Finanzen und die langfristige Planung im Blick zu behalten. Einnahmen und Ausgaben müssen auch künftig ordnungsgemäß, nachvollziehbar und steuerlich korrekt erfasst werden; insbesondere für die Beurteilung steuerpflichtiger Vorgänge – etwa im Umsatzsteuerrecht – ist eine sachgerechte Kontenzuordnung weiterhin essenziell. Unser Rat aus Überzeugung: Holen Sie sich lieber einmal fachliche Unterstützung bei der Zuordnung, als ganz darauf zu verzichten – eine strukturierte Buchführung zahlt sich langfristig aus.
5. E-Sport ist neuer gemeinnütziger Zweck
Gleichstellung mit traditionellem Sport
Ab 2026 ist E-Sport offiziell als gemeinnütziger Zweck anerkannt und in den Katalog des § 52 Abs. 2 AO aufgenommen (neue Nr. 21).
Wichtige Hinweise:
- Der Spielerfolg muss von motorischen Fähigkeiten wie Reaktionsgeschwindigkeit und Koordination abhängen – er darf nicht ausschließlich vom Zufall abhängen.
- Jugendschutzvorschriften müssen eingehalten werden
- Nicht unter E-Sport fallen: Spiele mit gewaltverherrlichenden Inhalten, Pay-to-Win-Formate sowie Online-Glücksspiele.
Neue Möglichkeiten: Vereine und Stiftungen können nun E-Sport-Angebote in ihre Satzung aufnehmen und neue Aktivitäten aufbauen – von Trainingsangeboten über Turniere bis zu E-Sport-AGs. Dies öffnet insbesondere im Bereich Jugendarbeit, Bildung und Inklusion neue Handlungsfelder.
6. Photovoltaikanlagen
Keine Gefährdung der Gemeinnützigkeit mehr
Ab dem 01.01.2026 ist klargestellt, dass gemeinnützige Organisationen Photovoltaikanlagen und andere Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien anschaffen und betreiben können, ohne dadurch die Gemeinnützigkeit zu gefährden.
Dabei ist zu beachten, dass die Einspeisung von nicht selbst verbrauchtem Strom ins öffentliche Netz ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bleibt. Hier gibt es Erleichterungen, wenn der überwiegende Teil der Stromerzeugung eigengenutzt ist.
Wichtig ist auch die Hauptzweck-Klausel: Der Betrieb von Energieanlagen darf nicht zum Hauptzweck Ihrer Organisation werden. Es handelt sich um eine Hilfstätigkeit zur Kostensenkung oder Nachhaltigkeitsförderung.
7. Umsatzsteuer in der Gastronomie
Ausgabe von Speisen: Steuersatz sinkt auf 7 Prozent
Der Regelsteuersatz für die Ausgabe von Speisen in der Gastronomie sinkt von 19 Prozent auf 7 Prozent. Dies ist beispielsweise für Organisationen relevant, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ein Café oder eine Kantine betreiben.
Fazit: Mehr Spielraum für Gemeinnützigkeit – neue Freiheiten mit Verantwortung
Das Steueränderungsgesetz 2025 bringt spürbare Verbesserungen für gemeinnützige Organisationen mit sich. Ziel des Gesetzgebers ist es, das Ehrenamt zu stärken und Organisationen mehr Flexibilität in der praktischen Umsetzung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. Insbesondere kleinere Vereine und Stiftungen werden durch den Abbau bestimmter bürokratischer Anforderungen entlastet.
Diese Erleichterungen bedeuten jedoch nicht, dass bewährte Strukturen und Grundsätze an Bedeutung verlieren: Eine klare Trennung der gemeinnützigen Sphären sowie eine ordnungsgemäße und regelmäßige Mittelverwendung bleiben zentrale Elemente einer verantwortungsvollen und transparenten Gemeinnützigkeit – und sind auch für kleinere Organisationen von Vorteil.
Nutzen Sie die neuen Spielräume bewusst. Prüfen Sie, wie Sie das Engagement Ihrer ehrenamtlich Tätigen stärker wertschätzen und anerkennen können, ohne dabei auf Klarheit, Professionalität und gute Governance zu verzichten. Entbürokratisierung soll entlasten – nicht entbinden. Bleiben Sie daher dran: im Interesse Ihrer Organisation, Ihrer Fördernden und nicht zuletzt der Allgemeinheit, der gemeinnützige Organisationen dienen.
Foto: vegefox, stock.adobe.com
Autorin dieses Fachbeitrags
Dr. Eva Maria Parisi ist promovierte Philosophin. Sie arbeitet als Senior-Stiftungsberaterin im Haus des Stiftens.

„Die Arbeit an der Seite von gemeinnützigen Organisationen ermöglicht mir, die Theorie in die Praxis umzusetzen und damit einen Beitrag für eine gerechtere Gesellschaft zu leisten.“
Dr. Eva Maria Parisi

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