Steuererleichterungen in der Corona-Krise
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 9. April 2020 steuerliche Erleichterungen für Non-Profit-Organisationen und deren Förderer geschaffen, die zunächst bis zum 31.12.2020 gelten. Hier sind die wichtigsten Verwaltungsregelungen im Überblick.
Corona-Spendenaufrufe unabhängig vom Satzungszweck:
Auch wenn eine gemeinnützige Organisation nach ihrer Satzung nicht einschlägige Zwecke verfolgt, darf sie Spendenaktionen für Betroffene der Corona-Krise durchführen. Die Non-Profit-Organisation stellt dafür Zuwendungsbestätigungen aus, die den Hinweis „Sonderaktion: Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene“ beinhalten.
Die erhaltenen Mittel können entweder zweckgebunden weitergeleitet werden an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft zu deren unmittelbarer Verwirklichung der Corona-Hilfe.
Oder die Non-Profit-Organisation verwendet die erhaltenen Mittel – ohne vorherige Satzungsänderung – zur Umsetzung eines eigenen Projekts im Rahmen der Corona-Hilfe. Dabei hat sie bei einer mildtätigen Förderung die Bedürftigkeit der geförderten Personen zu überprüfen und zu dokumentieren.
Eine Verwendung außerhalb einer gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckverwirklichung – beispielsweise Unterstützungsleistungen für betroffene Unternehmen oder Selbständige – ist nicht möglich.
Verwendung vorhandener Mittel für Corona-Hilfe ohne entsprechenden Satzungszweck:
Verfügt eine Non-Profit-Organisation über Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, so können diese Mittel zur Unterstützung für von der Corona-Krise Betroffene verwendet werden. Die Satzung braucht dazu nicht geändert zu werden. Auch können die entsprechenden Mittel unschädlich an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung der Corona-Hilfe weitergeleitet werden. Ebenso können Personal oder Räumlichkeiten unentgeltlich überlassen werden.
Ausnahmsweise Einordnung von Einnahmen im Zweck- statt im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb:
Sofern steuerbegünstigte Organisationen entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen für die Bewältigung der Corona-Krise zur Verfügung stellen, dürfen die daraus erzielten Einnahmen ausnahmsweise dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zugeordnet werden. Dies gilt unabhängig davon, welche gemeinnützigen Zwecke die Non-Profit-Organisation nach ihrer Satzung verfolgt.
Verlustausgleich im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung:
Sind bei einer Non-Profit-Organisation nachweislich durch die Corina-Krise bis zum 31.12.2020 Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung entstanden, so ist ausnahmsweise ein Ausgleich mit Mitteln aus den anderen Sphären unschädlich. Insbesondere kann ein Minus im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb also mit Mitteln aus dem ideellen Bereich (z.B. Spenden) oder Gewinnen aus dem Zweckbetrieb ausgeglichen werden.
Aufstockung von Kurzarbeitergeld, Zahlungsfortsetzung Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale:
Gemeinnützige Organisationen dürfen die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale weiterhin auszahlen, auch wenn die betreffenden Personen ihre Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise zeitweise nicht ausüben können. Ein dabei möglicher Verstoß gegen gemeinnützigkeitsrechtliche Grundsätze wird vom Finanzamt nicht beanstandet.
Das gleiche gilt für eine Aufstockung des Kurzarbeitergelds bis zur Höhe von 80 % des Entgelts, unter der Voraussetzung, dass die Aufstockung für alle Arbeitnehmer der gemeinnützigen Organisation, die sich in Kurzarbeit befinden, einheitlich erfolgt.
Weitere Erleichterungen für Vereine:
Neben den durch das BMF geschaffenen Erleichterungen hat der Bundestag in dem Gesetz vom 27.03.2020 (Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht) Sonderregelungen zu Vorschriften des zivilrechtlichen Vereinsrechts vorgesehen, um die Handlungsfähigkeit von Vereinen aufrechtzuerhalten. Darin wird gemeinnützigen Vereinen die Möglichkeit zur Durchführung „virtueller“ Mitgliederversammlungen gegeben, auch wenn dazu die ausdrückliche Ermächtigung in der Satzung fehlt.
Autorin: Melanie Harbich, Rechtsanwältin der Stiftungszentrum.law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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