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Besonderheiten der Hybridstiftung


Im Nachgang zum Artikel über die rechtsfähige Verbrauchstiftung erreichten uns Fragen, was unter einer Hybridstiftung zu verstehen ist. In diesem kurzen Überblick möchte ich daher die Grundlagen der Hybridstiftung darstellen.

Fachbeitrag von Rechtsanwältin Melanie Harbich
Stiftungs-News September 2026 – Newsletter abonnieren

Eine Hybridstiftung ist eine Ewigkeitsstiftung, die neben dem auf Dauer zu erhaltenden Grundstockvermögen auch ein verbrauchbares Vermögen erhält, und zwar entweder direkt bei Gründung durch den Stifter oder die Stifterin, oder auch zu einem späteren Zeitpunkt, sei es durch Dritte oder die Stifter selbst.

Die Teilverbrauchstiftung als besondere Ausprägung der Dauerstiftung war auch bereits vor der Stiftungsrechtsreform zum 1. Juli 2023 allgemein anerkannt, auch wenn sich weder in den §§ 80 ff. BGB a.F. noch in den Landesstiftungsgesetzen eine ausdrückliche Regelung dazu fand. In der Praxis spielt sie vor allem dann eine Rolle, wenn bereits in der Anfangsphase für die Zweckverwirklichung höhere Summen bereitstehen sollen als dies durch Erträge abzudecken ist, oder wenn ein Puffer für ein bestimmtes Förderniveau vorhanden sein soll für Phasen niedriger Erträge oder ausbleibender Spenden.

Mit der Stiftungsrechtsreform hat die Hybridstiftung in § 83 b Abs. 3 BGB eine gesetzliche Grundlage gefunden: Dort ist festgehalten, dass „der Stifter … auch bei einer Stiftung, die auf unbestimmte Zeit errichtet wird, im Stiftungsgeschäft abweichend von Absatz 2 Nummer 1 einen Teil des gewidmeten Vermögens zu sonstigem Vermögen bestimmen (kann)“.

Für die Anerkennungsfähigkeit kommt es nach wie vor entscheidend darauf an, dass das auf Dauer zu erhaltende Vermögen ausreicht für eine nachhaltige Zweckverwirklichung; das verbrauchbare Vermögen wird bei der Lebensfähigkeitsprognose grundsätzlich nicht einbezogen. Daneben stellen weder das Gesetz noch die Stiftungsbehörden in der Anerkennungs- und Prüfungspraxis besondere Anforderungen daran, wie der ein Verbrauch des Vermögens konkret auszugestalten ist.

Abschließend ist zu erwähnen, dass die Teilverbrauchstiftung sowohl als rechtsfähige Stiftung existiert als auch in der Form der rechtlich unselbständigen Stiftung.




Foto: funstarts33, stock.adobe.com


Autorin dieses Fachbeitrags

Melanie Harbich ist Rechtsanwältin und Geschäftsführerin der Stiftungszentrum.law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

„Gemeinnützige Organisationen leisten einen unverzichtbaren Beitrag für unsere Gesellschaft. Wir möchten durch unsere Rechtsberatung dazu beitragen, dass sie ihre Wirkung nachhaltig entfalten können.“

Melanie Harbich

Stiftungszentrum.law
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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