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Update: Digitale Mitgliederversammlungen

Lesen Sie hier den im Juni 2022 veröffentlichten Beitrag zum Thema: Digitale Versammlungen in Verein und Stiftung – möglich oder nicht?

Neun Monate nachdem die Corona-Sonderregelung für virtuelle Mitgliederversammlungen im Verein ausgelaufen war, wurde am 09.02.2023 das Gesetz zur digitalen Mitgliederversammlung im Vereinsrecht im Bundestag beschlossen. Damit sollen – auch ohne entsprechende Satzungsregelung – sowohl rein virtuelle als auch hybride Mitgliederversammlungen ermöglicht werden.

Das gilt es zu beachten

Die Teilnahme wird im Wege der elektronischen Kommunikation möglich sein und nicht nur in Form von Videokonferenztechnik. Dies ermöglicht laut Begründung der Koalitionsfraktionen auch die Teilnahme per Chat, Telefonkonferenzen oder Abstimmungen per E-Mail.

Für die Einberufung rein virtueller Mitgliederversammlungen durch das Einberufungsorgan wird, sofern es keine entsprechende Satzungsregelung gibt, ein Beschluss der Mitglieder notwendig sein. Der Beschluss soll laut Begründung nur für künftige Versammlungen gelten und kann für einzelne oder alle künftigen Veranstaltungen gelten.

Zudem muss laut Entwurf bei der Einberufung einer hybriden oder virtuellen Versammlung angegeben werden, „wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können“. Wie in der Begründung ausgeführt wird, greifen die neuen Regelungen über Verweisungen in Paragraf 28 BGB beziehungsweise Paragraf 86 Satz 1 BGB auch für Sitzungen von mehrköpfigen Vereins- und Stiftungsvorständen.

Die Regelungen sind zudem dispositiv, das heißt, Vereine können in ihren Satzungen davon abweichen und beispielsweise hybride oder rein virtuelle Mitgliederversammlungen ausschließen.

In Kraft treten soll das Gesetz am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Foto: Kateryna, stock.adobe.com

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