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Was kommt nach der Stiftungsgründung?

Fachbeitrag, Mai 2017

In diesem Fachbeitrag geht es um die Phase nach der Stiftungsgründung, allen voran dem Bereich Vermögensanlage und Verwaltung.

Zeit für den Aufbau

Eine neu gegründete Stiftung muss nicht sofort mit der Unterstützung von Projekten beginnen. Denn in der Regel hat sie im ersten Jahr noch keine Erträge. Sie hat Zeit, ein Profil, Tätigkeitsschwerpunkte und Projekte zu entwickeln. Selbst wenn die Stiftung direkt nach der Errichtung Spendeneinnahmen hat, die der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen, bleibt genügend Zeit: diese müssen innerhalb der auf den Zufluss folgenden zwei Kalenderjahren ausgegeben werden. Petra Kochen, geschäftsführender Vorstand der rechtsfähigen Gabriele Fink Stiftung aus Hamburg und Stifterrätin der Stiftung Stifter für Stifter war froh, Zeit zu haben: „Dieser weitgesteckte zeitliche Rahmen bietet eine wunderbare und auch notwendige Phase, die mir persönlich auch eine gewisse Gelassenheit und Sicherheit gegeben hat. Einen Schutzraum, in dem man sich in Ruhe informieren kann und sich nicht sofort in Aktionismus stürzen muss, bloß um möglichst tolle, ungewöhnliche Projekte zu kreieren. Die Verführung, sofort loszulegen, ist sehr groß.“

Steuerrechtliche Sonderregelung für Stiftungen

An erster Stelle standen bei ihr – wie bei den meisten Stiftungen – konkrete materielle Schritte, sprich Vermögensanlage und Verwaltung. Dazu gehören auch der Kontakt mit dem Finanzamt und der Stiftungsaufsicht. Hinsichtlich der Vermögensanlage gelten für Stiftungen im Jahr ihrer Errichtung und den drei folgenden Kalenderjahren besondere steuerrechtliche Möglichkeiten: Stiftungen können 100 Prozent ihrer Erträge aus der Vermögensanlage wieder dem Vermögen zuführen. Sie können dadurch ihr Grundstockvermögen stärken. So trägt der Gesetzgeber dem Aufbau der Stiftung Rechnung.

Richtlinien für die Vermögensanlage

Wenn es sich nicht gerade um eine Verbrauchstiftung handelt (die nicht nur Spenden und Erträge, sondern auch ihr Vermögen selbst verwenden darf), haben Stiftungen bei der Vermögensanlage zum einen das Ziel, möglichst viel Ertrag zu generieren, damit der Stiftungszweck entsprechend umgesetzt werden kann.Zum anderen muss das Vermögen in seinem Bestand dauerhaft erhalten bleiben und darf nicht durch Verluste aus riskanten Anlagen geschmälert werden. Da der Vorstand bei fehlerhaften Anlageentscheidungen in die Haftung kommen kann, sollte er bei der Vermögensanlage zunächst Anlagerichtlinien für die Verwaltung des Stiftungsvermögens (Immobilien, Bargeld etc.) aufstellen, die auf einem vernünftigen Anlagekonzept beruhen. Die Richtlinien sollten schriftlich fixiert sein. Sie sollten mindestens enthalten: Anlageklassen, Gewichtung der einzelnen Klassen, Anlageinstrumente bzw. konkrete erlaubte Produkte, Entscheidungsorgan, Kontrollorgan, Berichtspflichten, Überdenkung der Richtlinien in bestimmtem Turnus. Der Vorstand ist bei negativer Wertentwicklung des Depots haftungsrechtlich auf der sicheren Seite, wenn er mit dieser Vorgehensweise darlegen kann, dass er sich mit dem Thema Vermögensanlage pflichtgemäß auseinandergesetzt hat. „Dann gilt es, gute Vermögensverwalter und Banken für die Verwaltung des Stiftungsvermögens zu finden, denn für die Arbeit einer Stiftung ist eine planbare Ausschüttung unabdingbar“, ergänzt Petra Kochen der Hamburger Gabriele Fink Stiftung. Außerdem sollte der Stifter klären, ob eine ethisch / nachhaltige Anlage gewollt ist. Eine wichtige Frage hierzu ist: Passen Stiftungszweck und Anlagestrategie zusammen? Konkret heißt das: Investiert beispielsweise eine Stiftung mit dem Zweck Völkerverständigung in Wertpapiere für Rüstungsfirmen?

Feststellungsbescheid

Das Finanzamt prüft anhand der zur Gründung eingereichten Satzung die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach der Abgabenordnung (AO) und stellt die Einhaltung der Voraussetzungen mittels Feststellungsbescheid fest. Im Regelfall findet dann binnen der ersten 18 Monate (im Folgenden alle drei Jahre) eine Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung statt, in der die Stiftung ihre Finanzen darstellt und Auskunft über die Verwirklichung des Stiftungszweckes gibt. Wenn die Stiftung ihre Mittel ordnungsgemäß verwendet hat, erteilt das Finanzamt für zurückliegende Jahre einen sogenannten Freistellungsbescheid. Sollte sich bei der Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung ergeben, dass die Stiftung gegen gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgabenverstößt, so kann sie ihre Gemeinnützigkeit verlieren.

Verwaltungsaufgaben und Behördenkontakte

Neben dem Finanzamt muss der Stifter – bei rechtsfähigen Stiftungen – den behördlichen Anforderungen der Stiftungsaufsicht nachkommen. So fordern die Stiftungsaufsichten der Länder von rechtsfähigen Stiftungen jährlich eine sogenannte Jahresrechnung, üblicherweise in Form einer Einnahmen-Ausgaben Rechnung. Bei überschaubarer Arbeit und mit entsprechender Vorkenntnis kann man dies eventuell selbst abwickeln, ansonsten empfiehlt es sich, einen Dienstleister zu beauftragen. Manche Stiftungsaufsichten fordern darüber hinaus je nach Komplexität und Größe des Stiftungsvermögens die zusätzliche Prüfung der Jahresrechnung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Dafür muss man zusätzliche Kosten einplanen.

www.stifter-fuer-stifter.de

Ein Beitrag von der Stiftung Stifter für Stifter

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