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Investmentsteuergesetz 2018: Änderungen

Am 1. Januar 2018 trat das neue Investmentsteuergesetz in Kraft. Für gemeinnützige Organisationen, die ihr Vermögen in offenen Investmentfonds anlegen, sind damit Nachteile verbunden. Doch diese sind minimal.

Bis Jahresende 2017 unterlagen die Erträge aus Investmentfonds nicht der Ertragsbesteuerung – weder auf Ebene des Fonds noch auf der des gemeinnützigen Anlegers. Seit 1. Januar 2018 hat sich dies geändert. Seither sind Investmentfonds voll körperschaftsteuerpflichtige Steuersubjekte. Glücklicherweise werden aber innerhalb des Fonds nur Dividenden -bzw. Immobilienerträge besteuert und keine Zinserträge. Zudem gelten im Fonds selbst bestimmte Freigrenzen. Die Besteuerung findet auf Fondsebene statt und schmälert die Erträge eines gemeinnützigen Anlegers.

Steuerbegünstigte Fonds …

Investmentfonds (nicht die Anleger) können nun eine vollständige Befreiung von der Körperschaftsteuer beantragen. Das hört sich zunächst gut an, denn: Ist der Fonds körperschaftsteuerbefreit, so ist ja quasi alles wieder beim Alten. Die Voraussetzung für die Steuerbefreiung hört sich ebenfalls machbar an: Es dürfen sich ausschließlich gemeinnützige Organisationen an dem Fonds beteiligen.

… und ihr Nachteil

Doch hier kommt das große Aber:  Der zusätzliche Verwaltungsaufwand für Anleger und Fondsgesellschaften ist groß!

  • Die Fonds müssen die Gemeinnützigkeit sämtlicher Anleger sicherstellen, eine Dokumentation darüber führen und alle Unterlagen laufend kontrollieren und archivieren.
  • Schon ein einzelner falsch eingestufter Anleger könnte dazu führen, dass der Fonds per se seine Steuerbefreiung wieder verliert.
  • Wenn ein Anleger seine Gemeinnützigkeit verlieren sollte, muss er den Befreiungsbetrag unverzüglich an den Fonds zurückzahlen – auch dies ein Verwaltungsakt. Des Weiteren muss der Fonds verhindern, dass die gemeinnützigen Anleger ihre Anteile nicht an Dritte übertragen, in der Praxis ist dies kaum machbar.

Die Kosten dieses erhöhten Verwaltungsaufwands trägt im Endeffekt wieder der Anleger, denn die Fonds werden ihren Aufwand auf die Anleger umlegen. In welcher Höhe diese Kosten liegen? Das ist derzeit noch unbekannt. Aufgrund dieses hohen Verwaltungsaufwands hat nur eine überschaubare Anzahl von Fonds in Deutschland für eine Steuerbefreiung optiert.

Rechnet man jetzt noch die Kosten für einen möglichen Fondstausch dazu, so dürfte sich ein Wechsel erst nach vielen Jahren rechnen. Im Vordergrund sollten bei der Entscheidung, einen Fonds zu wechseln, deswegen die Fondsperformance und die tatsächlichen Fondskosten stehen.

Vermögenspooling-Fonds

Bei über die Börse frei verkäuflichen Fonds ist die Steuerbefreiung qua definitionem ausgeschlossen – eben weil sie frei verkäuflich sind. Für die vom Haus des Stiftens initiierten Vermögenspooling-Fonds kommt die Option einer Steuerbefreiung deshalb nicht in Frage. Die Diskussionen über das Für und Wider von freiem Verkaufs vs. Steuerbefreiung wurde im Anlagebeirat bereits im Sommer 2017 geführt. Doch die Entscheidung fiel schnell und eindeutig, denn der zusätzliche Verwaltungsaufwand der Steuerbefreiung erscheint bei weitem zu hoch bei gleichzeitig zu kleinem Effekt.

Zu den Vermögenspooling-Fonds


Zum Autor

Frank Wieser ist Anlagebeirat der Vermögenspooling-Fonds. Als Geschäftsführer verantwortet er eine der größten privaten Vermögensverwaltungsgesellschaften Deutschlands, die zu Donner & Reuschel gehört. Vorher war er Deutschlandchef einer renommierten Schweizer Privatbank. Er engagiert sich in verschiedenen Stiftungen, so unterstützt er als Mentor bei ‚Sprungbrett Zukunft‘ deutsche Spitzensportler und ist Kuratoriumsmitglied der Schmitz-Stiftungen.

 

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