Das neue Stiftungsregister
Was für Stiftungen ab 2026 relevant ist
Am 1. Januar 2026 beginnt die Pflicht für alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts in Deutschland, sich in das neue bundeseinheitliche Stiftungsregister eintragen zu lassen. Dies gilt sowohl für neu gegründete als auch für bestehende Stiftungen – Treuhandstiftungen sind nicht registerpflichtig, da sie nicht rechtsfähig sind. Vorstände neu gegründeter Stiftungen müssen die erforderliche Anmeldung „unverzüglich“ vornehmen. Bereits bestehende Stiftungen haben bis zum 31.12.2026 Zeit, sich eintragen zu lassen.
Ein Fachartikel von Rechtsanwältin Dr. Marietta Birner
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Vorteile des bundeseinheitlichen Registers
Mit dem neuen Stiftungsregister wird die Transparenz im Stiftungswesen erhöht. Bislang haben die Stiftungsbehörden der einzelnen Bundesländer sogenannte Stiftungsverzeichnisse geführt, die aber keine einheitlichen Angaben zu den Stiftungen und deren Vertretungsberechtigten machten. Insbesondere ließ sich nicht die Vertretungsmacht der jeweiligen Stiftungsvorstände verlässlich nachweisen – für Bank- und Rechtsgeschäfte musste eine behördliche Vertretungsbescheinigung regelmäßig neu ausgestellt werden und sorgte für erhöhten Bürokratieaufwand bei den ohnehin oft überlasteten Behörden.
Das Stiftungsregister wird für jedermann einsehbar sein und schafft Rechtssicherheit – wer sich auf die Eintragungen im Register verlässt, ist gem. § 82 d BGB geschützt (Vertrauensschutz). Die Eintragung hat deklaratorische Wirkung, d.h. die Stiftung ist auch ohne Eintragung rechtsfähig.
Was müssen Stiftungen dem Stiftungsregister melden?
Zuständig für das Stiftungsregister als Registerbehörde ist bundeseinheitlich das Bundesamt für Justiz.
Die Anmeldepflicht für neue Stiftungen ergibt sich aus § 82b Abs. 2 S. 1 iVm § 3 Abs. 1 S. 1 StifRG. Für bestehende Stiftungen ergibt sich die Anmeldepflicht entsprechend aus § 82b Abs. 2 BGB iVm § 20 Abs. 1 S. 1 StifRG. Folgende Daten sind anzugeben und werden im Register veröffentlicht:
- Grunddaten der Stiftung (Name, Sitz, Datum der Anerkennung, ggf. Zeitraum bei Verbrauchsstiftungen, für den die Stiftung gegründet wurde)
- Angaben zu den Mitgliedern des Vorstands und deren Vertretungsmacht (Vorname, Name, Geburtsdatum, Wohnort)
- Angaben zu satzungsmäßigen Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstands nach § 84 Abs. 3 BGB
- Angaben zu den besonderen Vertretern und deren Vertretungsmacht.
Ferner müssen Stiftungen folgende wesentliche Änderungen, die nach dem 1.1.2026 entstehen, dem Stiftungsregister melden:
- Änderungen beim Vorstand oder bei besonderen Vertretern, § 84d BGB
- die nach der Eintragung der Stiftung erfolgten Satzungsänderungen durch die zuständigen Stiftungsorgane oder die nach Landesrecht zuständige Behörde, § 85b BGB;
- das Erlöschen der übertragenden Stiftung durch Zulegung und Zusammenlegung, § 86i BGB;
- die Auflösung der Stiftung nach § 87 iVm § 87d Abs. 1 BGB;
- die Aufhebung der Stiftung nach § 87a iVm § 87d Abs. 1 BGB;
- Angaben im Falle der Eröffnung bzw. Aufhebung eines Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens, § 87c iVm § 87d Abs. 2 BGB;
- Beendigung der Stiftung, § 87d Abs. 4 BGB.
Nicht einzureichen ist das Stiftungsgeschäft. Auch der Zweck einer Stiftung ist keine eintraggungspflichtige Tatsache.
Breite Zustimmung aber auch Kritik von Verbänden am Stiftungsregister
Das Bundesministerium für Justiz hat einen Referentenentwurf zu einer Verordnung zum Betrieb des Stiftungsregisters erarbeitet und die einschlägigen Verbände, die Bundesnotarkammer und weitere Akteure um Stellungnahme gebeten. Obwohl das Stiftungsregister von allen involvierten Verbänden begrüßt wird, gibt es zu einigen Punkten Kritik und eine Nachbesserung der Regelungen wird gewünscht.
Dies betrifft insbesondere folgende Punkte:
- Die Verwaltungsanschrift der Stiftung ist zwar der Registerbehörde mitzuteilen, sie wird aber nicht im Register veröffentlicht. Da Stiftungen aber oft am Rechtsverkehr z.B. als Vermieter oder als eingesetzte Erben teilnehmen, sorgt eine ladungsfähige Adresse für Rechtsklarheit, zumal die landesrechtlichen Regelungen über die Stiftungsverzeichnisse in einigen Bundesländern spätestens zum 31.12.2026 außer Kraft treten.
- Das Stiftungsregister hat wie das Vereinsregister negative Publizität, d.h. eine eintragungspflichtige Tatsache, die nicht eingetragen wurde, hat keine Wirkung gegenüber Dritten. Wenn z.B. ein Vorstandsmitglied nicht eingetragen ist, kann eine Stiftung nicht verlangen, dass z.B. eine Bank diesem Bankvollmacht für die Stiftung ausstellt. Der Dritte muss sich darauf verlassen können, dass nur eingetragene Tatsachen relevant sind. In einigen Bundesländern gelten die Rechtsgrundlagen für die Vertretungsbescheinigungen fort. Es könnte zu Verwirrung im Rechtsverkehr kommen, da dann potentiell zwei Rechtsscheinträger nebeneinander existieren.
- Bislang sind Voraussetzungen zur Einsichtnahme in Dokumente mit sensiblen Informationen bzw. über die Möglichkeit zum Schwärzen von Dokumenten nicht klar geregelt.
- Dem Registereintrag lässt sich nicht entnehmen, ob es sich um eine kirchliche Stiftung handelt: für kirchliche Stiftungen gelten spezielle kirchliche Bestimmungen, die von kirchlichen Aufsichtsbehörden geprüft werden (z.B. besondere Genehmigungsanforderungen). Für den Rechtsverkehr kann es erheblich sein, zu wissen, ob sich aus der Kirchlichkeit einer Stiftung weitere Verfahren ergeben.
- Das Stiftungsregister sollte ressortübergreifend in § 32 GBO aufgenommen werden, um eine reibungslose Teilnahme am Grundstücksverkehr sicherzustellen.
- Steuerbegünstigte (gemeinnützige, mildtätige und kirchliche) Stiftungen sollten von den Gebühren befreit werden. Bislang war die Erteilung von Vertretungsbescheinigungen für die steuerbegünstigten Zwecken dienenden Stiftungen gebührenfrei.
Wie kann die Einsichtnahme von sensiblen Informationen begrenzt werden?
In der Praxis sind oftmals konkrete Wertangaben zum Stiftungsvermögen oder weitere vertrauliche Informationen in der Satzung enthalten, ohne dass dafür eine gesetzliche Notwendigkeit besteht. Mit der Einreichung der Satzung werden solche Informationen im Stiftungsregister öffentlich. Um dies zu vermeiden, kann die Satzung angepasst werden, um vertrauliche Informationen zu anonymisieren oder in nicht eintragungspflichte Dokumente – wie das Stiftungsgeschäft – ausgelagert werden. Es könnte sich z.B. die Formulierung in der Satzung auf das Stiftungsgeschäft beziehen, in dem die Vermögenszusammensetzung genannt, aber nicht veröffentlicht wird („Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.“).
Grundsätzlich soll es möglich sein, bei einem „berechtigten Interesse“ die Einsichtnahme für jedermann für die im Stiftungsregister enthaltenen Informationen zu begrenzen. Wann dieses berechtigte Interesse vorliegt, ist noch nicht weiter definiert und soll in einer Stiftungsregisterverordnung geregelt werden.
Es empfiehlt sich eine Prüfung der Dokumente im Hinblick auf sensible Informationen und evtl. eine frühzeitige Vorbereitung von Anträgen zur Begrenzung der Einsichtnahme vorzunehmen.
So funktioniert die Eintragung
Mit der Stiftungsrechtsreform von 2023 wurde das Stiftungsrecht weitgehendst bundeseinheitlich geregelt – daher erfolgt nun eine zentrale elektronische Eintragung über das Bundesamt für Justiz (BfJ):
- Zugang über das Onlineportal des BfJ (www.stiftungsregister.de oder www.bundesjustizamt.de)
- erforderliche Unterlagen: Anerkennungsurkunde, Satzung, Nachweise zur Vertretungsbefugnis (z.B. Protokolle, Bestellungsurkunden)
Anmeldungen zum Stiftungsregister sind von den Mitgliedern des Vorstands oder – im Falle eines Insolvenz- bzw. Liquidationsverfahrens – von den Liquidatoren vorzunehmen.
Die Unterlagen müssen in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden. Gem. § 3 Abs. 4 StifRG sind die Dokumente in Abschrift beizufügen.
Kosten für die Eintragung
Unter Umständen können Gebühren für die notarielle Beglaubigung von Dokumenten oder Vertretungsvollmachten anfallen.
Der Verordnungsentwurf soll vorsehen, dass die Stiftungen für Neueintragungen 75 Euro sowie für Änderungseintragungen 50 Euro entrichten sollen.
Namenszusatz
Gem. § 82c BGB hat die Stiftung nach Eintragung in das Stiftungsregister ihren Namen mit dem Zusatz „eingetragene Stiftung“ (oder mit der Abkürzung „e.S“.) zu führen. Für die Verbrauchsstiftung gilt der Zusatz „eingetragene Verbrauchsstiftung“ („e.VS.“). Hierdurch soll der Rechtsverkehr diese einfacher von Stiftungen des öffentlichen Rechts oder von nichtrechtsfähigen Stiftungen unterscheiden können.
Was passiert, wenn der Vorstand die Stiftung nicht in das Register einträgt?
Der jeweilige Vorstand einer Stiftung bzw. der Liquidator hat die Pflicht, die eintragungspflichtigen Angaben zu machen. Wenn die Pflichten zur Anmeldung oder Einreichung von Dokumenten zum Stiftungsregister nicht oder nur ungenügend erfüllt werden, kann die Registerbehörde durch die Androhung bzw. Festsetzung von Zwangsgeld zur Erfüllung ihrer Pflichten anhalten. Das Zwangsgeld darf den Betrag von eintausend Euro nicht überschreiten.
Foto: Miha Creative, stock.adobe.com
Autorin dieses Fachbeitrags
Dr. Marietta Birner ist Rechtsanwältin in der Stiftungszentrum.law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Sie berät umfassend bei der Realisierung von gemeinnützigem Engagement.

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