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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Müssen kleine Stiftungen und Vereine handeln? 

Stiftungs-News September 2025 – Newsletter abonnieren

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – ein Wort, das erst einmal nach viel bürokratischem Ballast klingt. Doch was dahintersteckt, ist durchaus sinnvoll. Auf Hindernisse – eben Barrieren – zu stoßen, ist für uns alle eine fast alltägliche Erfahrung: Eine Stufe, die zu hoch ist, ein Beipackzettel, den wir kaum lesen können. Für Menschen mit einer Behinderung, motorischen Beeinträchtigungen oder geminderten Sehvermögen sind solche Barrieren meist unüberwindbar. Von Barrierefreiheit profitieren alle, aber einige Personengruppen sind darauf angewiesen. Und das gilt auch in der digitalen Welt. 

Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das am 28. Juni 2025 in Kraft getreten ist, sollen sowohl physische als auch digitale Produkte und Dienstleistungen leichter zugänglich und barrierefreier gestaltet werden. Damit setzt Deutschland eine EU-Richtlinie um. 

Doch was bedeutet das für diejenigen, die digitale Produkte und Dienstleistungen anbieten? Betrifft das Gesetz auch kleine Stiftungen und gemeinnützige Vereine? Drei Fragen, drei Antworten und Tipps für barrierefreiere Webseiten.

Wer muss das BFSG beachten?

Das BFSG gilt für Anbieter digitaler Produkte und Dienstleistungen, wenn diese entgeltlich und an Verbraucher gerichtet sind, beispielsweise: 

  • Bezahlte Online-Kurse oder Lernplattformen
  • Ticketverkauf für Veranstaltungen
  • Webshops für Merchandising
  • Spendenportale mit Zusatzleistungen (z.B. Giveaways)

Nicht davon betroffen sind in der Regel unentgeltliche Angebote wie kostenlose Newsletter oder reine Informationsseiten. 

Gibt es Ausnahmen für kleine Organisationen?

Ja. Kleinstunternehmen – auch Vereine, Stiftungen oder gemeinnützige GmbHs – mit weniger als 10 Mitarbeitenden (ehrenamtlich Tätige zählen in der Regel nicht) und unter 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind von den BFSG-Pflichten bei Dienstleistungen ausgenommen. Diese Ausnahme gilt nicht, wenn ein Kleinstunternehmen Produkte anbietet, beispielsweise E-Book-Reader oder Mobiltelefone. In diesem Fall sind sie verpflichtet, die Anforderungen zu erfüllen.

Sollten sich gemeinnützige Organisationen mit Barrierefreiheit auseinandersetzen? 

Für die meisten kleineren gemeinnützige Organisationen gibt es also (noch) eine Ausnameregelung. Der Gesetzgeber wollte sie nicht unverhältnismäßig belasten. Dennoch, wie bereits einleitend gesagt: Barrierefreiheit geht uns alle an. Darüber hinaus ist eine barrierefreie Webseite in den Suchmaschinen sichtbarer, sie erreicht mehr Menschen und entspricht gemeinwohlorientieren Zielen.

Tipps für barrierefreiere Webseiten

  1. Beginnen Sie mit einer Analyse: Prüfen Sie den Ist-Zustand der Webseite hinsichtlich der Barrierefreiheit und listen Sie alle Schwachstellen auf. Dafür gibt es eine Reihe von Informationen und Checklisten, etwa beim Bund und den staatlichen Behörden, bei gemeinnützigen Organisationen wie beispielsweise der Aktion Mensch und der Pfennigparade sowie bei kommerziellen Anbietern. Zudem bieten die Browser integrierte Tools oder Erweiterungen zur Prüfung von Webseiten.
    www.barrierefreiheit-dienstekonsolidierung.bund.de
    www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/DE/Fachwissen/Informationstechnik/Testen/
    www.barrierefrei.bayern.de 
  2. Die Liste an Maßnahmen, um eine Webseite barrierefrei zu gestalten, scheint unendlich. Beginnen Sie einfach mit denjenigen, die „eine gute Webseite“ ausmachen: Sorgen Sie für eine übersichtliche Webseitenstruktur und die korrekte Hierarchisierung von Überschriften, achten Sie auf ausreichende Farbkontraste und beschriften Sie Bilder. Damit haben Sie bereits viel zur Barrierefreiheit beigetragen. Tastaturbedienung, Untertitel in digitalen Medien, die Bereitstellung der Inhalte in Leichter Sprache – all dies lässt sich in einem nächsten Schritt umsetzen. Wie detailliert Sie weiter vorgehen wollen oder ob Sie ein kostenpflichtiges Tool für mehr Barrierefreiheit einsetzen, können Sie dann immer noch entscheiden – sammeln Sie einfach Erfahrung und holen Rückmeldung ein.
  3. Status der Barrierefreiheit, Schwachstellen, geplante und bereits umgesetzte Maßnahmen fließen in die „Erklärung zur Barrierefreiheit“ ein. Erstellen Sie dafür eine separate Seite, die – entsprechend dem Impressum und der Datenschutz-Erklärung – von jeder Seite der Homepage aus erreichbar sein muss. In den meisten Fällen wird im Footer-Bereich ein eindeutiger Link gesetzt. Die „Erklärung zur Barrierefreiheit“ beantwortet Fragen zum Status der Umsetzung der Barrierefreiheit mit Datumsangabe, sie nennt Kontaktoptionen, insbesondere zur Meldung von Barrieren sowie die Kontaktdaten der Durchsetzungsstelle.
  4. Prüfung: Es gibt unterschiedliche Test und Prüfverfahren hinsichtlich der Barrierefreiheit. Der BIK BITV-Test ist das führende Verfahren, insbesondere für öffentliche Stellen und Unternehmen, die einen rechtskonformen Nachweis benötigen. Er kann auch gut zur Selbstbewertung genutzt werden, ist aber im Gegensatz zum Experten-Test dann kein offizielles Prüfsiegel: https://studio.bitvtest.de/login 


Foto: lassedesignen, stock.adobe.com

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