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Corona-Regelungen verlängert bis Ende 2021

Vereinsrechtliche Sonderregelungen erleichtern die Arbeit von Stiftungen und Non-Profit-Organisationen – so bleiben Sie auch während der Corona-Krise handlungsfähig.

Das „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ (GesRuaCOVBekG), das im März 2020 eingeführt wurde, beinhaltet vereinsrechtliche Erleichterungsregelungen. Zunächst bis Ende 2020 befristet, wurden die Regelungen jetzt bis Jahresende 2021 verlängert! Die Regelungen umfassen drei Punkte.

Verlängerung der Amtszeit der Vorstandsmitglieder

Wenn nicht schon die Sat­zung regelt, dass ein Vorstand so lange im Amt bleibt, bis ein Nach­fol­ger bes­tellt ist, stün­den – ohne die neuen Regelungen – jene Stif­tun­gen vor einem Pro­b­lem, bei denen die Amts­zeit von Vor­stands­mit­g­lie­dern aus­läuft und die Nach­be­set­zung nicht oder nicht recht­zei­tig erfol­gen kann: Der Vorstand würde automatisch mit Ablauf der Amtszeit ausscheiden, die Stiftung wäre nicht mehr handlungsfähig. Arti­kel 2 § 5 Abs. 1 des GesRuaCOVBekG hilft, indem Vor­stands­mit­g­lie­der auch nach Ablauf ihrer Amts­zeit im Amt blei­ben, bis sie abbe­ru­fen wer­den oder ein Nach­fol­ger bes­tellt ist.

Durchführung von Online-Mitgliederversammlungen ohne Satzungserlaubnis

Grund­sätz­lich sind Sit­zun­gen eines Stif­tungs­vor­stands als Prä­senz­ver­an­stal­tun­gen abzu­hal­ten. Wenn Ihre Stiftungssatzung nicht vorsieht, dass von dieser Grundregel abgewichen werden kann, freuen Sie sich über die Arti­kel 2 § 5 Abs. 2 des Geset­zes: Danach kön­nen Stif­tun­gen Online-Vor­stands­sit­zun­gen durch­füh­ren, auch wenn dies nicht durch die Sat­zung legiti­miert ist. Einzige Voraussetzung: Die Vor­stands­mit­g­lie­der haben Zugang zu dem gewähl­ten Ver­fah­ren.

Vereinfachung der schriftlichen Beschlussfassung

Nach Arti­kel 2 § 5 Abs. 3 des GesRuaCOVBekG ist die Zustim­mung aller Vor­stands­mit­g­lie­der nicht mehr für alle Beschlüsse erfor­der­lich. Es genügt die Stimmabgabe von 50 % der Mitglieder; eine Stimme kann im Vorfeld einer Versammlung schriftlich abgegeben werden. Die Bedingungen: Alle Vor­stands­mit­g­lie­der müssen betei­ligt werden und min­des­tens die Hälfte von ihnen muss ihre Stimme inn­er­halb der Ent­schei­dungs­frist schriftlich, z.B. per E-Mail, abgegeben haben.

Foto: Stockwerk-Fotodesign, stock.adobe.com

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