Aus dem Stiftungsrecht: Stifterdarlehen
Fachbeitrag, Mai 2017
Viele gemeinnützige Stiftungen versuchen durch sogenannte Stifterdarlehen zusätzliche Mittel für die Verwirklichung ihrer Zwecke zu akquirieren. Dabei stellt der Darlehensgeber der Stiftung einen vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung. Die Stiftung legt das Geld an und verwendet die Erträge aus der Anlage für eigene Zwecke. Wird der Darlehensvertrag gekündigt, ist die Stiftung verpflichtet, den Darlehensbetrag zurückzuzahlen.
Das Kleinanlegerschutzgesetz hat keinen Einfluss auf zinslose Stifterdarlehen
In der Vergangenheit bestand häufig Unsicherheit darüber, ob Stifterdarlehen bankenrechtlichen Regelungen zu unterwerfen sind. Jetzt steht endgültig fest, dass das Kleinanlegerschutzgesetz keinen Einfluss auf zinslose Stifterdarlehen haben wird. Das Gesetz sieht vor, dass zins- und ertragslose Stifterdarlehen weiterhin vom Anwendungsbereich des Vermögensanlagegesetzes (VermAnlG) ausgenommen sind.
Darüber hinaus wird es auch in Zukunft keine Prospektpflicht für gemeinnützige Organisationen geben, sofern im Wesentlichen folgende Voraussetzungen eingehalten werden:
- Der Wert der Vermögensanlagen beträgt nicht mehr als 2,5 Mio Euro
- Der Abschluss der Darlehensvereinbarungen erfolgt provionsfrei
- Dem Darlehensgeber wird ein vertraglich nicht ausschließbares zweiwöchiges Widerrufsrecht eingeräumt.
Allerdings fallen Stifterdarlehen in den Anwendungsbereich des Kreditwesengesetz (KWG) und sind nach § 32 KWG genehmigungspflichtig, wenn
- es sich um Gelddarlehen handelt (Sachdarlehen z.B. Wertpapierdarlehen werden vom Anwendungsbereich des KWG nicht erfasst)
und - die Summe von 12.500 Euro bei mehr als fünf Einzeldarlehen überschritten wird
oder - unabhängig von der Summe des Einlagenbestands mehr als 25 Einzeldarlehen gegeben sind.
Damit sind nahezu alle Organisationen betroffen, die regelmäßig um Stifterdarlehen werben. Sollten die genannten Voraussetzungen erfüllt sein, gibt es noch einen Ausweg aus der Genehmigungspflicht: Das zinslose Stifterdarlehen fällt nicht in den Anwendungsbereich des KWG wenn
- dem Darlehensgeber Sicherheiten (Grundschulden, Hypotheken oder Bürgschaften) gewährt werden
oder - eine Rangrücktrittserklärung vereinbart wird (Vereinbarung mit dem Darlehensgeber, dass er mit seiner Forderung hinter die Ansprüche aller übrigen Gläubiger zurücktritt).
Ein Beitrag von Rechtsanwältin Corinna Zillich, Stiftungszentrum.law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Viel mehr lesen
Praxistipps und Fachbeiträge rund ums Stiften, Spenden und Fördern – für alle, die sich gemeinnützig engagieren.