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Gemeinnützig bleiben II: Der Zweckbetrieb

Einleitung

Ein Sportverein macht Sport, ein Museumsverein fördert Museen und eine Tafel teilt Essen aus? Stimmt – aber nicht nur. Steuerlich betrachtet kann eine gemeinnützige Organisation nicht in einem, sondern in vier vorgegebenen Tätigkeitsbereichen arbeiten, sprich in den sogenannten ‚vier Sphären‘. Das Beachten der vier Sphären ist unbedingt erforderlich! Die vier Sphären sind folgendermaßen eingeteilt:

  • Ideeller Bereich
  • Zweckbetrieb
  • Vermögensverwaltung
  • Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Nachden Sie sich im ersten Teil der Reihe in den ‚ideellen Bereich‘ einlesen konnten, stellt Ihnen nun der zweite Teil den Zweckbetrieb vor.

Zweckbetrieb – Kriterien und Abgrenzung

Abgrenzung

Unter dem Oberbegriff ‚wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb’ versteht man sowohl den (steuerbegünstigten) Zweckbetrieb als auch den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gemeinnütziger Körperschaften. Der Zweckbetrieb ist sozusagen der steuerbegünstigte, wirtschaftliche Geschäftsbetrieb.

Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb beinhaltet jede selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich.

Kriterien

Die folgenden Kriterien ergeben sich nach § 65 ff. Abgabenordnung für den Zweckbetrieb:

  1. Die wirtschaftliche Betätigung dient zur Verwirklichung des satzungsmäßigen, steuerbegünstigten Zwecks.
  2. Der begünstigte Zweck kann nur durch die wirtschaftliche Tätigkeit erreicht werden.
  3. Der Zweckbetrieb darf zu nicht begünstigten Betrieben nur soweit in Wettbewerb treten, als es zu Zweckerfüllung unvermeidbar ist.

Steuerliche Behandlung von Zweckbetrieben

Mit Ausnahme der Vermögensverwaltung ist für eine gemeinnützige Organisation jeder Tätigkeitsbereich, aus dem Einnahmen erzielt werden, ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Es kann jedoch ein Zweckbetrieb vorliegen, wenn eine Tätigkeit erforderlich ist, um die gemeinnützigen Zwecke der Körperschaft zu erfüllen.

Die Unterscheidung zwischen einem Zweckbetrieb und einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist vor allem aus steuerrechtlicher Sicht von Bedeutung:

Ertragsteuerlich sind Zweckbetriebe regelmäßig von der Körperschaft- sowie der Gewerbesteuer befreit.

Umsatzsteuerlich ist die Körperschaft mit ihren Zweckbetrieben grundsätzlich Unternehmer im Sinne des UStG. Die Umsätze sind umsatzsteuerlich grundsätzlich umsatzsteuerbar und auch umsatzsteuerpflichtig. Soziale Leistungen sind aber häufig nach von der Umsatzsteuer befreit oder unterliegen gegebenenfalls dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.

Steuerbefreit sind nach dieser Vorschrift zum einen Veranstaltungen belehrender Art und zum anderen die Teilnehmergebühren an kulturellen und sportlichen Veranstaltungen von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken dienen (§ 4 Nummer 22 UStG).

Für umsatzsteuerpflichtige Umsätze kann die sogenannte Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG in Anspruch genommen werden.

Genaue Prüfung

Im Zweifelfall bietet es sich an, vorab eine verbindliche Auskunft beim zuständigen Finanzamt einzuholen, um den Umfang des Zweckbetriebs rechtsverbindlich zu klären. Dies ist insbesondere sinnvoll, wenn der Zweckbetrieb potenziell im Wettbewerb mit Angeboten kommerzieller Anbieter steht, da vor allem die Wettbewerbssituation ein Potential für Konkurrenzklagen bietet (Gebot der Wettbewerbsneutralität). Verstärkt wird die Wettbewerbssituation, wenn die Leistung durch den Zweckbetrieb einer gemeinnützigen Organisation auch einer Befreiung oder Ermäßigung der Umsatzsteuer unterliegt.

Der Zweckbetrieb muss in seiner notwendigen sowie unentbehrlichen Ausrichtung auf die satzungsmäßigen Zwecke ausgestaltet sein. Die umsatzsteuerliche Begünstigung soll die Ausnahme und nicht die Regel sein, und die wirtschaftliche Betätigung darf nicht zum Hauptzweck werden, sonst liegt ein missbräuchliches Steuersparmodell vor.

Für einzelne Bereiche ist die Prüfung des § 65 der Abgabenordnung nicht notwendig, da die Abgabenordnung gesondert erläutert, wann ein Zweckbetrieb vorliegt: So werden in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bestimmte Bereiche der Wohlfahrtspflege, Krankenhäuser, sportliche Veranstaltungen und weitere Einzelfälle genannt.

Typische Zweckbetriebe

Typische Zweckbetriebe sind: Kinder-, Jugend- und Erziehungsheime, Behindertenwerkstätten, kulturelle und sportliche Veranstaltungen, Alten- und Pflegeheime, Kindergärten oder berufsausbildende Vereine, kulturelle Einrichtungen wie Museen, Theater, Konzerte.


Weiterlesen

  • Gemeinnützig bleiben, Teil I: Der ideelle Bereich
  • Gemeinnützig bleiben, Teil II: Der Zweckbetrieb
  • Gemeinnützig bleiben, Teil III: Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb
  • Gemeinnützig bleiben, Teil IV: Aberkennung der Gemeinnützigkeit
  • Gemeinnützig bleiben, Teil V: Gemeinnützigkeit aberkannt, was nun?

Foto: Alotofpeople, fotolia.com

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