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Gemeinnützig bleiben I: Der ideelle Bereich

Die Vier Sphären. Oder: Wie Non-Profits die Gemeinnützigkeit bewahren

Ein Sportverein macht Sport, ein Museumsverein fördert Museen und eine Tafel teilt Essen aus? Stimmt – aber nicht nur. Steuerlich betrachtet kann eine gemeinnützige Organisation nicht in einem, sondern in vier vorgegebenen Tätigkeitsbereichen arbeiten, sprich in den sogenannten ‚vier Sphären‘. Das Beachten der vier Sphären ist unbedingt erforderlich!

Die vier Sphären sind folgendermaßen eingeteilt:

  • Ideeller Bereich
  • Vermögensverwaltung
  • Zweckbetrieb
  • Steuerpflichtiger wirtschaftlicher
    Geschäftsbetrieb

In dieser und in den nächsten Ausgaben der Stiftungs-News stellen wir Ihnen die vier Sphären näher vor. Wir beginnen mit den Grundlagen der Steuerbegünstigung von Non-Profit-Organisationen und starten dann mit dem ideellen Bereich.

Einführung: Steuerbegünstigung von Organisationen

Grundprinzipien

Eine Organisation ist steuerbegünstigt, wenn sie nach der Abgabenordnung (AO) ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (§ 52 AO), mildtätige (§ 53 AO) oder kirchliche Zwecke (§ 54 AO) verfolgt. Bei der Verfolgung der Zwecke muss die Organisation gem. 52ff. AO gemeinwohlorientiert handeln und unterliegt den Grundprinzipien der Selbstlosigkeit (§ 55 AO), der Ausschließlichkeit (§56 AO) und der Unmittelbarkeit (§57 AO).

In der Abgabenordung ist klar geregelt, wann eine Förderung der Allgemeinheit gegeben ist: Wenn die Gruppe der zu Fördernden weder geschlossen, noch aufgrund besonderer Merkmale auf wenige Personen eingeschränkt ist. Die Förderung der Allgemeinheit muss außerdem selbstlos sein, die Körperschaft muss die satzungsmäßigen Zwecke uneigennützig verfolgen. Selbstloses Verhalten liegt dann vor, wenn die Organisation nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke fördert. Vorhandene Mittel sind ausschließlich für die in der Satzung festgelegten Zwecke zu verwenden. Die Organisation muss ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke grundsätzlich unmittelbar verfolgen, also ihre Zwecke selbst verwirklichen.

Satzungsmäßigkeit und Geschäftsführung

Neben diesen Grundprinzipien überprüft das Finanzamt auch die Voraussetzungen nach der formellen Satzungsmäßigkeit (§ 60 AO) sowie der tatsächlichen Geschäftsführung (§63 AO).

Die formelle Satzungsmäßigkeit liegt vor, wenn die Organisation in ihrer Satzung ihre Zwecke und die Art der Zweckverwirklichung, so konkret bestimmt, dass aufgrund der Satzung die steuerlichen Vergünstigungen geprüft werden können.

Eine Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung nimmt das Finanzamt zum Beispiel vor, wenn die Tätigkeiten einer Organisation sich nicht auf die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecken richten, sondern anderweitige Zwecke verfolgt werden, oder wenn – ohne Vorliegen der Voraussetzungen –Mittel angesammelt werden.  Im Rahmen der tatsächlichen Geschäftsführung hat eine Organisation auch nachzuweisen, dass sie ordnungsgemäße Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben führt.

Vier Sphären, Teil 1: Ideeller Bereich

Der ideelle Bereich ist der Kern aller Tätigkeiten einer gemeinnützigen Organisation. Denn im ideellen Bereich verfolgt eine Organisation ihren gemeinnützigen, mildtätigen oder auch kirchlichen Zweck. Die Tätigkeit im ideellen Bereich unterliegt keiner Steuerpflicht.  

Die Einnahmen, die im ideellen Bereich erzielt werden, umfassen klassischerweise Spenden, Schenkungen, Erbschaften, Vermächtnisse, Mitgliedsbeiträge oder Zuschüsse der öffentlichen Hand. An Ausgaben fallen üblicherweise neben den direkten Fördermaßnahmen oder Projektaufwendungen auch Verwaltungskosten der Organisation an, wie zum Beispiel Kosten für die Mitgliederversammlung, Raumkosten, Buchhaltungskosten oder sonstige Aufwendungen für satzungsbezogene Tätigkeiten die ohne Gegenleistung erbracht werden.

Als wesentliches Abgrenzungsmerkmal des ideellen Bereichs zu anderen steuerlichen Tätigkeitsbereichen kann die fehlende Gegenleistung für eine Tätigkeit herangezogen werden.

Was sollte eine Organisation tun, um die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden?

Um als Organisation von den Steuerbegünstigungen zu profitieren und die satzungsgemäße Tätigkeit des ideellen Bereichs durchführen zu können, müssen insbesondere die folgenden Punkte beachtet werden.

Ordnungsgemäße Mittelverwendung

Die Organisation darf die Mittel nur für satzungsgemäße Zwecke verwenden. Das Verwenden der Mittel für satzungsfremde Zwecke, wie zum Beispiel private Zwecke, ist nicht erlaubt und verstößt gegen das Prinzip der Selbstlosigkeit.

Zeitnahe Mittelverwendung

Die Mittel, welche die Organisation erhält, müssen zeitnah wieder den satzungsgemäßen Zwecken zu Gute kommen. Sollen Mittel nicht zeitnah verwendet werden, so wird das Finanzamt eine Frist zur Ausschüttung dieser Mittel setzen.

Verbot der Mitglieder-/Gesellschafterbegünstigung

Steuerbegünstigte Organisationen dürfen ohne entsprechende Satzungsgrundlage keine Vergütungen oder, sofern die Voraussetzungen vorliegen, keine überhöhten Vergütungen an eigene Gremien auszahlen. Geschäftsführergehälter in gGmbHs und Honorare an Dienstleister dürfen ebenso nicht unangemessen hoch sein.

Keine Verfolgung nicht satzungsmäßiger, wirtschaftlicher und politischer Zwecke

Gemeinnützig ist im Steuerrecht die Verfolgung der in § 52 der Abgabenordnung (AO) ausdrücklich genannten Zwecke. Die Verfolgung politischer Zwecke ist im Steuerrecht nicht gemeinnützig. Gemeinnützige Körperschaften haben kein allgemeinpolitisches Mandat, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 10. Januar 2019 V R 60/17 zu Lasten des attac-Trägervereins entschieden hat.

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

Gemeinnützige Organisationen sind zu einer ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. Dabei sind die allgemeinen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu beachten: Die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden. Die Rechnungslegung steuerbegünstigter Organisationen folgt besonderen Vorgaben, die sich in der Abgabenordnung und in den Verwaltungsvorschriften der Finanzbehörden finden. Daneben gelten die allgemeingültigen Vorschriften der Rechnungslegung sowie die in der jeweiligen Stiftungssatzung festgelegten Regelungen.

Zuwendungsbestätigungen

Missbräuche im Zusammenhang mit der Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen können zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn der Wert einer Spende in der Bestätigung zu hoch angegeben wird, Bestätigungen über nicht gezahlte Spenden erteilt werden, Umsätze als Spenden bescheinigt werden, Bestätigungen über Spenden für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgestellt werden und anderes mehr.


Weiterlesen

  • Gemeinnützig bleiben, Teil I: Der ideelle Bereich
  • Gemeinnützig bleiben, Teil II: Der Zweckbetrieb
  • Gemeinnützig bleiben, Teil III: Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb
  • Gemeinnützig bleiben, Teil IV: Aberkennung der Gemeinnützigkeit
  • Gemeinnützig bleiben, Teil V: Gemeinnützigkeit aberkannt, was nun?

Foto: Chokniti, stock.adobe.com

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