Nachweispflicht bei Auslandsförderung
Fachbeitrag, Mai 2017
Aus der Beratungspraxis zeigt sich, dass viele steuerbegünstigte Körperschaften wie Stiftungen und Vereine, die im Ausland fördern wollen, zunächst etwas ratlos sind, wie sie dies praktisch anstellen sollen. Andere legen – in guter Absicht, aber etwas hemdsärmelig – einfach los, um dann bei der nächsten Finanzamtsprüfung festzustellen, dass es im Nachhinein schwierig wird, die geforderten Nachweise beizubringen.
Worauf ist bei der Auslandsförderung zu achten
Als Ausgangspunkt hilft es, sich den Hintergrund für die Nachweispflichten zu verdeutlichen. Gemeinnützige Körperschaften wie Vereine, Stiftungen oder gGmbHs erhalten Spenden, für die der Spender eine Zuwendungsbestätigung erhält. Damit kann der Spender seine Steuerlast reduzieren, der Staat verzichtet also zugunsten der gemeinnützigen Verwendung auf Steuern. Dies tut er nur, wenn sichergestellt ist, dass die Gelder auch tatsächlich gemeinnützig verwendet werden.
Es liegt in der Natur der Sache, dass eine gemeinnützige Mittelverwendung in Deutschland regelmäßig leichter nachzuweisen ist als wenn Gelder ins Ausland gehen: Neben einer fremden Sprache herrscht dort ein ganz anderes Rechtssystem. Letztlich geht es darum, dass die deutsche Finanzbehörde die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung im Ausland nachvollziehen können muss.
Als Nachweis für die satzungsgemäße Mittelverwendung im Ausland können laut Finanzverwaltung folgende – gegebenenfalls ins Deutsche oder nach Absprache ins Englische – übersetzte Unterlagen dienen:
- Im Zusammenhang mit der Mittelverwendung abgeschlossene Verträge und entsprechende Vorgänge,
- Belege über den Abfluss der Mittel in das Ausland und Bestätigungen des Zahlungsempfängers über den Erhalt der Mittel,
- ausführliche Tätigkeitsbeschreibungen der im Ausland entfalteten Aktivitäten,
- Material über die getätigten Projekte, z. B. Prospekte, Presseveröffentlichungen,
- Gutachten eines Wirtschaftsprüfers u.ä. bei großen oder andauernden Projekten,
- Zuwendungsbescheide ausländischer Behörden, wenn die Maßnahmen dort durch Zuschüsse u.ä. gefördert werden und
- Bestätigungen einer deutschen Auslandsvertretung, dass die behaupteten Projekte durchgeführt werden.
Je nach Komplexität des Projektes und Höhe der Zuwendung ist zu entscheiden, wie umfangreich die Dokumentation sein muss: es macht einen Unterschied, ob beispielsweise Schulbücher und -kleidung für die Kinder einer Schule finanziert werden oder der komplette Neubau einer Schule.
Steht die Förderung im Ausland konkret an, so kommen zur Umsetzung praktisch zwei Alternativen in Betracht: der Weg über eine sogenannte Hilfsperson, oder die fördernde deutsche Körperschaft ist eine sogenannte Mittelbeschaffungskörperschaft. In beiden Fällen sind gleichermaßen die oben aufgezählten Nachweise relevant, weshalb die Unterscheidung in der Praxis keine allzu große Rolle spielt.
Bedient sich die deutsche Stiftung einer Hilfsperson, so ist das wie eine Art verlängerter Arm zu sehen: die Förderung im Ausland wird zwar durch ein anderes Rechtssubjekt umgesetzt, die Steuerung und Kontrolle liegen aber immer bei der deutschen Stiftung. Eine solche Hilfsperson kann auch eine ausländische juristische Person sein. Vor Beginn der Fördertätigkeit sollte ein schriftlicher Vertrag zwischen der deutschen steuerbegünstigten Körperschaft und der Hilfsperson geschlossen werden, der Inhalt und Umfang der beiderseitigen Tätigkeiten sowie die Rechenschaftspflichten der Hilfsperson regelt.
Häufig werden in Deutschland auch Stiftungen oder Vereine von Anfang an mit dem Ziel gegründet, Mittel für eine ausländische Körperschaft zu beschaffen (sogenannter Förderverein/ Mittelbeschaffungskörperschaft), sei es, dass man im Rahmen von Geschäftsbeziehungen oder durch private Kontakte auf bestimmte Organisationen aufmerksam wird.
Eine ausländische Organisation kann dann finanziell gefördert werden, wenn sie Zwecke verfolgt, die den steuerbegünstigten Zwecken der Abgabenordnung vergleichbar sind, und wenn sie einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes entspricht. Zum Nachweis die Satzung der ausländischen Organisation benötigt, ggf. mit deutscher Übersetzung. Auch hier sollten vor Beginn der Fördertätigkeit Inhalt und Umfang der beiderseitigen Tätigkeiten sowie die Rechenschaftspflichten der Empfängerkörperschaft vertraglich geregelt werden.
Quelle: OFD München vom 23. 11.2001 S 2223 – 145 St 41 Verfügung betr. Spendenabzug bei Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland; DStR 2002 S. 806
Ein Beitrag von Rechtsanwältin Melanie Harbich, Stiftungszentrum.law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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