Nachfolgeregelung in Stiftungen
Fachbeitrag, Februar 2017
Eine gemeinnützige Stiftung ist ein Instrument, mit dessen Hilfe ein Stifter auf sehr lange Sicht Gutes tun möchte. Da der Zeithorizont einer Stiftung in aller Regel über die Dauer eines Menschenlebens hinausgeht, sollte sich der Stifter beizeiten Gedanken machen, wer das Amt des Vorstands und ggf. andere Gremien ausfüllt. Die wichtigsten Fragen, die bei Nachfolgeregelungen auftauchen, beantworten wir in diesem Beitrag.
Müssen Regelungen zur Stiftungsnachfolge in der Satzung festgeschrieben sein?
Rechtsfähige Stiftungen brauchen immer einen Vorstand. Daher muss die Stiftungssatzung Regelungen enthalten, wie sich der Vorstand zusammensetzt und in welchem Verfahren Nachfolger für ausscheidende Vorstandsmitglieder bestimmt werden. Die meisten Treuhandstiftungen haben auch ein eigenes Entscheidungsgremium, das meistens Vorstand heißt, aber auch als Beirat oder Stiftungsrat bezeichnet wird. Auch hier muss sich aus der Satzung ergeben, wie das Gremium besetzt werden soll und wie die Nachfolge geregelt ist.
Sollte man die Vorstandsnachfolge gleich bei der Gründung einer Stiftung regeln oder kann man die Gremiennachfolge auch noch später ausgestalten?
Die Satzung einer Treuhandstiftung kann ohne größere Probleme verändert werden, sodass die Gremiennachfolge auch noch später geregelt und in die Satzung aufgenommen werden kann. Bei einer rechtsfähigen Stiftung ist eine Änderung der Vorstands- und Nachfolgeregelung dagegen nur eingeschränkt möglich. Nach dem Ableben des Stifters ist sie in der Regel sogar ausgeschlossen. Hier empfiehlt es sich daher, bereits bei der Stiftungsgründung sehr genau zu überlegen, wer den Vorstand später übernehmen soll und in welchem Verfahren und von wem Nachfolger bestimmt werden.
Welche Möglichkeiten gibt es, die Gremiennachfolge zu regeln?
Insgesamt gibt es vier Möglichkeiten: die sogenannte Nachfolgeliste, die Kooptation, die Bestellung durch ein anderes Gremium oder die Bestellung durch Externe. Entscheidend ist die Frage: Wem traut der Stifter am ehesten zu, die Besetzung der Gremien in seinem Sinne vorzunehmen, wenn er das selbst nicht (mehr) kann oder möchte?
- Erstellen einer Nachfolgeliste: In der Satzung wird für die Nachfolge des Vorstandes auf eine Liste verwiesen, die der Stifter oder der Gründungsvorstand erstellen. Die Liste enthält Kandidaten für die Nachfolge, die beim Ausscheiden eines Mitglieds der Reihe nachgefragt werden, ob sie bereit sind, das Amt zu übernehmen. Die Nachfolgeliste kann Mitglieder der eigenen Familie enthalten, aber auch andere geeignete Kandidaten oder bestimmte Institutionen, die gefragt werden sollen, ob sie einen Vertreter entsenden möchten. Der Stifter kann vorsehen, dass die Liste vom Vorstand ergänzt und/oder geändert werden kann. Diese Variante bietet sich für einen Ein-Personenvorstand an. Die Nachfolgeliste eignet sich natürlich nur für den Fall, dass der Stifter Personen kennt, die er für geeignet hält, das Vorstandsamt in seinem Sinne auszuüben. Im Idealfall sollten diese Personen deutlich jünger als der Stifter sein.
- Kooptation: In der Satzung wird festgelegt, dass der jeweils bestehende Vorstand selbst Nachfolger beruft. Die Kooptation bietet sich bei einem mehrköpfigen Vorstand an, wenn gesichert ist, dass es auch später mögliche Anwärter für das Amt des Vorstandes geben wird. Ist die Amtszeit der Vorstandsmitglieder begrenzt, kann der Vorstand sich auch selbst wieder für eine weitere Amtszeit berufen.
- Bestellung des Vorstandes durch ein anderes Gremium der Stiftung: Diese Regelung wird häufig bei rechtsfähigen Stiftungen gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes werden dann von einem anderen Gremium der Stiftung bestimmt (Beirat oder Kuratorium). Allerdings verlagert sich damit das Problem der Nachfolge in das andere Gremium, für das ja auch eine Nachfolgeregelung getroffen werden muss (z.B. durch Kooptation).
- Bestellung durch eine andere Stiftung oder Einrichtung: Die Bestellung von Gremienmitgliedern kann auch einer anderen Stiftung oder Stelle übertragen werden. Für Stiftungen, die in Zusammenarbeit mit der Stiftung „Stifter für Stifter“ errichtet werden, bietet zum Beispiel deren Stifterrat einen ehrenamtlichen Gremienberufungsservice an. Ein Ausschuss des Stifterrats übernimmt es, geeignete Gremienmitglieder für die jeweilige Stiftung zu finden, wenn und soweit die Stifter dies nicht auf andere Weise regeln. Dieser Service wird zumeist von Stifterinnen und Stiftern ohne eigene Nachkommen in Anspruch genommen.
Fazit: Wenn Stiftungen keinen geeigneten Vorstand haben, führt das unweigerlich zu Problemen in der täglichen Stiftungsarbeit. Deshalb ist es ratsam, dass die bestehenden Vorstände in regelmäßigen Abständen die Nachfolgeregelungen durchsehen. Manchmal müssen Nachfolgelisten aktualisiert werden. Manchmal muss man die Satzung ändern, weil frühere Regelungen nicht mehr umzusetzen sind. In jedem Fall sollte man das Problem der Nachfolge im Stiftungsvorstand nicht unterschätzen und nicht auf die lange Bank schieben.
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